11.2024

Unternehmerverband Handwerk NRW für Ausweitung der Auskunftsansprüche von Ausbildungsbetrieben gegenüber den Berufskollegs

Der Unternehmerverband Handwerk NRW (UVH) setzt sich für eine Ausweitung der Auskunftsansprüche von Ausbildungsbetrieben gegenüber den Berufskollegs ein, um einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf von Auszubildenden besser unterstützen zu können. Ziel eines einheitlichen Auskunftsrechts ist es, die Zahl von Ausbildungsabbrüchen zu senken und frühzeitig Maßnahmen zur Unterstützung der Auszubildenden einzuleiten, falls Schulerfolg und Berufsabschluss gefährdet erscheinen.

In Ausbildungsbetrieben kommt immer wieder die Frage auf, inwieweit das Berufskolleg über bestimmte, den Auszubildenden betreffende Vorgänge berichten darf. Das betrifft insbesondere Fehlzeiten, Leistungen und Disziplinarmaßnahmen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die Auskünfte in vielen Berufskollegs verweigert. Es gibt aber auch Beispiele dafür, dass die Schulen die Betriebe bereitwillig über den Leistungsstand der Auszubildenden informieren. Die Handhabung ist also landesweit sehr unterschiedlich. In Ermangelung eindeutiger Vorgaben berufen sich die Schulen bislang auf § 120 Schulgesetz NRW in Verbindung mit der Datenschutzverordnung. Demnach dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler den Ausbildungsbetrieben nur dann übermittelt werden, soweit sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigt werden. Der Unternehmerverband Handwerk NRW setzt sich dafür ein, dass die Auskunftspraxis gegenüber den Betrieben verbessert und § 120 Schulgesetz NRW dahingehend erweitert wird, dass die Ausbildungsbetriebe gegenüber der Schule einen Anspruch auf Auskunft über den Leistungsstand des Schülers erhalten. Als Vorbild für ein gesetzlich geregeltes Auskunftsrecht dient § 47 der Allgemeinen Schulordnung für die berufsbildenden Schulen des Freistaates Thüringen.

 

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