11.2021

UVH fordert Auskunftspflicht über Impfstatus für Beschäftigte

UVH fordert Auskunftspflicht über Impfstatus für Beschäftigte

 

Eine Verpflichtung der Arbeitnehmer, ihren Impfstatus offenzulegen, sieht die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die bis zum 24. November 2021 verlängert wurde, bislang nicht vor. Unternehmen sollen bei den Schutzmaßnahmen lediglich den Impfstatus berücksichtigen, falls sie ihn kennen.

Die Kenntnis über den Impfstatus der eigenen Belegschaft hilft entscheidend dabei, einen wirksamen Gesundheitsschutz im eigenen Betrieb wie auch gegenüber den Kunden zu organisieren und so für die geringstmögliche Ansteckungsgefahr im betrieblichen Miteinander wie auch im Umgang mit Kunden zu sorgen. Auch für die Geschäftstätigkeit ist der Impfstatus von zunehmender Bedeutung, weil immer mehr Kundinnen und Kunden nur geimpfte Handwerkerinnen und Handwerker in ihren Räumen arbeiten lassen möchten oder aber in den personennahen Dienstleistungen und Gesundheitshandwerken nur von Geimpften oder Genesenen bedient werden möchten. Daher ist es erforderlich, dass diejenigen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber den Impfstatus erfragen dürfen, deren Beschäftigte im direkten Kundenkontakt tätig sind. Schon jetzt berichten Betriebe darüber, dass sie Aufträge verschieben mussten oder verloren haben, weil sie keine Auskunft zum Impfstatus ihrer Beschäftigten machen konnten. Auch das geltende Datenschutzrecht steht einer Befragung nach dem Impfstatus nicht entgegen. Die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten, ist zulässig, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung nicht überwiegt. In der Abwägung zwischen Datenschutz und Gesundheitsschutz von Belegschaft und Kunden dürfte das Interesse des Arbeitgebers an der Kenntnis des Impfstatus der Beschäftigten überwiegen, damit er die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit aller seiner im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter ergreifen kann.

Der Unternehmerverband Handwerk NRW fordert die Bundesregierung deshalb dazu auf, in die nächste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesenenstatus des Arbeitnehmers aufzunehmen.

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