09.2019

UVH fordert Beibehaltung der Abmahnberechtigung für Landesinnungsverbände

Der Unternehmerverband Handwerk NRW (UVH) fordert eine Beibehaltung der Abmahnberechtigung für Landesinnungsverbände im Gesetzentwurf zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen vor. Dazu gehört auch, dass die Abmahnbefugnis einzelner Organisationen eingeschränkt wird. Die Bundes- und Landesinnungsverbände des Handwerks sind hiervon in besonderer Weise betroffen, da sie laut § 8a des Entwurfs nicht in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände mit Abmahnbefugnis aufgenommen wurden. Ein Landesinnungsverband ist laut § 80 Handwerksordnung (HwO) eine juristische Person des privaten Rechts und wird mit Genehmigung der Satzung durch die oberste Landesbehörde rechtsfähig. Er ist jedoch kein eingetragener Verein im Sinne des § 8a des Gesetzentwurfs und wäre damit künftig nicht mehr abmahnbefugt. Der ZDH hatte in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf angeregt, die Abmahnbefugnis auf alle in der Handwerksordnung vorgesehenen Einrichtungen und Organisationen zu erweitern. In dem zwischenzeitlich vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzentwurf wurde zwar im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf eine Erweiterung der Abmahnbefugnis vorgenommen. Anders als vom ZDH gefordert umfasst diese Erweiterung jedoch nicht sämtliche in der Handwerksordnung geregelten Organisationen des Handwerks. Stattdessen wird die Abmahnbefugnis auf öffentlich-rechtliche Handwerksorganisationen beschränkt. UVH-Hauptgeschäftsführer Dr. Frank Wackers: „Die faktische Ausnahme von handwerklichen Körperschaften des Privatrechts ist insbesondere mit Blick auf die Bedeutung der Fachverbände auf Landes- und Bundesebene für die Abmahnpraxis nicht gerechtfertigt. Der Unternehmerverband Handwerk NRW fordert daher für die anstehenden parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag, dass dieser für die Verbände wichtige Aspekt wieder in den Gesetzentwurf aufgenommen wird.“ Die erste Lesung des Gesetzes im Deutschen Bundestag ist für den 26.9.2019 geplant. Am 16.10.2019 findet eine Anhörung statt. Die abschließende 2. und 3. Lesung des Gesetzes ist für den 7.11.2019 vorgesehen.

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