11.2018

UVH: Keine Eingriffe in die Tarifautonomie bei der Ausbildungsvergütung

Laut dem Koalitionsvertrag von Union und SPD soll die Mindestausbildungsvergütung im Berufsbildungsgesetz verankert werden. Geplant ist, das Gesetz bis zum 1. August 2019 zu beschließen und es zum 1. Januar 2020 in Kraft treten zu lassen. Der Unternehmerverband Handwerk NRW (UVH) warnt davor, dass durch die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung gerade mittlere und kleinere Betriebe ihr Engagement in der betrieblichen Ausbildung reduzieren könnten. Eine gesetzlich bundesweit einheitliche, starre Untergrenze für Ausbildungsvergütungen würde der Vielfalt der Berufe und den regionalen und branchenspezifischen Besonderheiten nicht gerecht. Die Höhe von Ausbildungsvergütungen variiert je nach Region oder Branche zum Teil deutlich. Mit ihrer Sachkompetenz finden die Sozial- und Tarifpartner Lösungen, die für die Auszubildenden angemessen, für die Betriebe machbar und für die jeweilige Branche oder Region passgenau sind. Dass sich das bestehende System zur Festlegung von Ausbildungsvergütungen in Deutschland  über Jahrzehnte bewährt und als praxistauglich erwiesen hat, zeigt auch die im internationalen Vergleich sehr geringe Jugendarbeitslosigkeit in Deutschland. Der Unternehmerverband Handwerk NRW fordert deshalb den Gesetzgeber auf, auf staatliche Eingriffe in die Tarifautonomie zu verzichten und die Festlegung der Auszubildendenvergütungen bei den Sozialpartnern zu belassen.

 

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