07.2016

Novelle des Tariftreue- und Vergabegesetzes für das Handwerk nicht zufriedenstellend

Kernpunkte des Gesetzesentwurfs sind die Einführung einer Wertgrenze in § 2 Abs. 4 TVgG NRW (Anwendungsschwelle ab 20.000 €), die Harmonisierung des Landesmindestlohns mit dem Bundesmindestlohngesetz nach § 4 Abs. 3 TVgG NRW und die Einführung des Bestbieterprinzips nach § 9 TVgG NRW.

Trotz der Forderung, das Tariftreuegesetz NRW aufzuheben, bleibt der vergabespezifische Landes-Mindestlohn in NRW bestehen. Der Gesetzentwurf sieht allerdings vor, dass der vergabespezifische und der gesetzliche Mindestlohn zu harmonisieren sind. Mit dem Bestbieterprinzip sollen die durch das Tariftreue- und Vergabegesetz entstandenen Anforderungen an Bieter nur von dem Bieter verlangt werden, der für den Zuschlag vorgesehen ist. Im Falle der Nichtvorlage oder nicht fristgerechten Vorlage durch den Bestbieter soll der jeweils nächstbeste Bieter zum Zuge kommen, nachdem dieser die Anforderungen erfüllt hat. Da die Unterlagen jedoch innerhalb sehr kurzer Zeit nach der Vergabe nachgereicht werden sollen, werden auch weiterhin alle Bieter diese schon zuvor zusammenstellen müssen. Eine Entlastung tritt nur für die jeweiligen Vergabestellen ein, da diese nur noch die Unterlagen des Gewinners prüfen müssen. Auch bei Einführung des Bestbieterprinzips muss jeder Bieter damit rechnen, dass er in einer kurzen Frist die geforderten Nachweise beibringen muss. Wer sich hierum erst zu einem Zeitpunkt kümmert, wo er als Bestbieter feststeht, wird dies in der Regel nicht in dem zur Verfügung gestellten Zeitraum schaffen. Aus diesem Grunde müssen rein praktisch gesehen alle Bieter, die an der Ausschreibung teilnehmen, die geforderten Unterlagen bereits vorhalten.

Weiterhin soll unter Beibehaltung der Ziele der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen, Frauen- und Familienförderung sowie Umweltverträglichkeit der Aufwand zum Nachweis bei den Verpflichtungserklärungen deutlich verringert werden. Da eine Durchführungsverordnung derzeit noch fehlt, ist die Entlastungswirkung noch nicht absehbar.

Aus Sicht des Unternehmerverbandes Handwerk NRW bleibt der Entwurf zur Novellierung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG-NRW) klar hinter den Erwartungen des Handwerks zurück. Zwar gebe es positive Ansätze. Das Gesetz bleibe aber ein Symbol für überflüssige Bürokratie in Nordrhein-Westfalen. Die jetzt vorgelegte Novelle sei eine notwendige, aber nicht zufriedenstellende Korrektur des Gesetzes, so der Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes Handwerk NRW (LFH), Dr. Frank Wackers.

Zwar sei erfreulich, dass die Novelle das Nebeneinander des Doppel-Mindestlohns auf Bundes- und Landesebene in den nächsten zwei Jahren beenden werde. Bei dem Schwellenwert des Auftragsvolumens, ab dem Unternehmen für die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen in ihrer Zulieferkette garantieren müssen, sei die Landesregierung „leider auf dem halben Weg stehen geblieben“. Zwar sei die Grenze von 500 Euro auf jetzt 5.000 Euro angehoben worden. Notwendig für eine echte Entlastung der Unternehmen wäre allerdings mindestens eine Festsetzung auf den allgemeinen Schwellenwert von 20.000 Euro gewesen.

Als Mogelpackung kritisierte der Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) die Einführung des Bestbieter-Prinzips, wonach künftig nur noch jene Unternehmen den Nachweis-Pflichten des Gesetzes nachkommen müssen, die einen Auftrag erhalten. Denn auch die neue Regelung entbinde die Unternehmen nicht von der Aufgabe, bereits im Bewerbungsverfahren zu prüfen, ob sie die Anforderungen des Gesetzes erfüllen können. Damit ändere sich unter dem Strich nur wenig am erforderlichen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen. Dies werde auch künftig viele Unternehmen davon abhalten, sich an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen. „Das TVgG-NRW verhindert damit nach wie vor mehr Wettbewerb in unserem Land“, sagte Wackers.

Der Unternehmerverband Handwerk NRW forderte die Landesregierung auf, im anstehenden Gesetzgebungsverfahren noch einmal erkennbar nachzubessern. Außerdem gelte es, bei der noch zu verabschiedenden Rechtsverordnung zum Gesetz substanzielle Vereinfachungen für den Nachweis der Sozialkriterien zu schaffen.

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