Unternehmerverband Handwerk NRW fordert sofortigen Abbau der Dokumentationspflichten beim Mindestlohn
Der Unternehmerverband Handwerk NRW hat sich mit den Auswirkungen der unverhältnismäßigen Aufzeichnungsbürokratie beim Mindestlohn auf Handwerksbetriebe beschäftigt und fordert in einer Resolution den sofortigen Abbau der Dokumentationspflichten insbesondere im Fleischerhandwerk.
Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2015 hat in zahlreichen Betrieben des Handwerks zu erheblichen administrativen Zusatzbelastungen geführt. So sind sie verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer geringfügig Beschäftigten zu dokumentieren und zwei Jahre lang aufzubewahren. Darüber hinaus sind die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen verpflichtet (im Handwerk Baugewerbe, Gebäudereiniger und Fleischer), auch für alle übrigen Arbeitnehmer die tägliche Arbeitszeit in gleicher Weise zu dokumentieren. Nur Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 2.958 Euro werden von den Aufzeichnungspflichten befreit. Aus Sicht des Unternehmerverbandes Handwerk NRW und der betroffenen Gewerke werden mit der derzeitigen Regelung alle Unternehmen mit unnötigen generalpräventiven Aufzeichnungspflichten belastet. Eine anlassbezogene Überprüfung von Betrieben bei Beschwerden wäre völlig ausreichend. Aufgrund einer ungenauen Definition im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist derzeit vor allem das Fleischerhandwerk von ungerechtfertigten Dokumentationspflichten und Kontrollen durch die Zollbehörden betroffen. Eine vollumfängliche Dokumentation aller Arbeitszeiten im Fleischerhandwerk stellt eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrung gegenüber anderen Unternehmen des Lebensmittelhandwerks mit identischen Betriebsstrukturen dar. Wir erwarten deshalb von der Bundesregierung im Zuge der angekündigten Evaluierung und dringend erforderlichen Novellierung des Gesetzes auch eine Neuregelung des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, so dass die Betriebe des Fleischerhandwerks nicht mehr unter den Begriff „Fleischwirtschaft“ fallen. Bis dahin sollten die erweiterten Dokumentationspflichten für das Fleischerhandwerk mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden.Weiterhin sollte der Schwellenwert für die Nichtanwendbarkeit der Dokumentationspflichten für Arbeitnehmer der in § 2a des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereiche von derzeit 2.958 € auf 1.900 € abgesenkt werden.