10.2014

NRW-Tariftreuegesetz in Teilen europarechtswidrig

Der Mindestlohn nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW findet keine Anwendung, wenn ein Subunternehmer dafür Dienstleistungen ausschließlich im europäischen Ausland erbringt. Das hat der Europäische Gerichtshof am 18.9.2014 beschlossen. Die höchstrichterliche Entscheidung bezieht sich nur auf Fälle, in denen die Dienstleistung komplett im EU-Ausland erbracht wird.

Der vergabespezifische Mindestlohn in Höhe von 8,62 Euro besteht nach der Entscheidung fort. Für Tätigkeiten am Standort Deutschland bleibt es bei der Anwendbarkeit der Mindestlohnregelungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW. Dem Rechtsstreit zugrunde liegt eine Beschwerde der Bundesdruckerei gegen die Vergabe eines Archivierungsauftrags durch die Stadt Dortmund an einen Konkurrenten. Das bundeseigene Unternehmen wollte die Dienstleistung mit Hilfe seiner polnischen Tochtergesellschaft abwickeln, ohne Arbeitnehmern den vergabespezifischen Mindestlohn zu zahlen. Daraufhin hatte die Stadt die Bundesdruckerei vom Verfahren ausgeschlossen. Die Folge: Der Bieter rief die zuständige Vergabekammer in Arnsberg an und machte grundsätzliche Zweifel an der Mindestlohnregelung geltend. Nach seiner Auffassung sollte sie nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausgeschriebene Dienstleistung ausschließlich im EU-Ausland erbracht und lediglich das fertige Erzeugnis nach NRW geliefert würde. Die Vergabekammer Arnsberg legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor.

Der Präsident und Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes Handwerk NRW (LFH), Hans-Joachim Hering und Dr. Frank Wackers sehen in dem Urteil ihre Bedenken gegen das bürokratielastige und kostentreibende Gesetz bestätigt und kündigten an, einen Forderungskatalog an die Landesregierung zur Überarbeitung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG-NRW) zu erarbeiten.

Dies gelte umso mehr, als spätestens nach der Einführung des bundesweiten Mindestlohns von 8,50 Euro ein NRW-Sonderweg mit einem vergabespezifischen Mindestentgelt von 8,62 Euro nicht mehr erforderlich sei. Das Nebeneinander verschiedener Mindestlohn-Systeme sei nach Auffassung des Unternehmerverbandes Handwerk NRW nicht mehr zu rechtfertigen.

Der nordrhein-westfälische Wirtschaftsminister Garrelt Duin (SPD) hat bereits angekündigt, die im Gesetz vorgesehene Evaluierung vorzuziehen. Bei der für 2015 angestrebten Novelle werde die Landesregierung eine Regelung schaffen, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung trägt

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