12.2014

Forderungskatalog an die Landesregierung zur Überarbeitung des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW

Der Unternehmerverband Handwerk NRW begrüßt die angekündigte Novellierung des Tariftreue- und Vergabegesetzes in Nordrhein-Westfalen. Das Gesetz hat sich in der Praxis für Vergabestellen und Unternehmen als unpraktikabel erwiesen. Unternehmen ohne eigene Vergabeabteilungen können die gestellten Anforderungen nicht alleine bewältigen. Als Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und der Einführung des Tarifautonomiestärkungsgesetzes lässt sich aus Sicht des Unternehmerverbandes Handwerk NRW ein eigener landesvergabespezifischer Mindestlohn für Nordrhein-Westfalen nicht mehr rechtfertigen. Der Verzicht wäre ein wichtiger Schritt zum Bürokratieabbau und zur Kostenentlastung von Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern.

Weiterhin bedürfen die §§ 18 und 19 des TVgG einer grundsätzlichen Überarbeitung. Dabei sollten insbesondere die zugehörigen Verpflichtungserklärungen der Anlage 1 bis 6 der RVO TVgG-NRW reduziert und vereinfacht werden. Die Verpflichtungserklärung nach § 18 TVgG-NRW zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (Anlage 4 der RVO TVgG-NRW) führt bei unseren Betrieben zu besonderen Problemen. Generell werden die Anforderungen an Zertifikate und Nachweise zur Einhaltung der in den ILO-Kernarbeitsnormen geforderten Mindeststandards als zu hoch angesehen. Da die Verordnung keine Anforderungen vorgibt, können auch Hersteller keine den Anforderungen entsprechende Produkte anbieten. Es wird angeregt, mehr Transparenz über auffällige Produkte in den einzelnen Ländern herzustellen, um den Betrieben entsprechende Recherchen zu erleichtern. Die Verordnung differenziert zudem nicht genügend nach Branchen, in denen Nachweise erbracht werden können und solchen Branchen, in denen die Nachweise praktisch nicht erbracht werden können. Bei der Frage der Einhaltung der Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen wurde seitens der Betriebe immer wieder betont, dass die Bieter in der übergroßen Mehrzahl der Fälle die völlig falschen Adressaten sind. Hier müsste zum Zeitpunkt der Einfuhr in die EU, spätestens aber auf der Großhandelsstufe ein entsprechender Nachweis erbracht werden, der durch ein anerkanntes Zertifikat zu dokumentieren wäre.

Die Verpflichtungserklärung nach § 19 TVgG-NRW zur Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Anlage 6 der RVO TVgG-NRW) wirft für die Betriebe die Schwierigkeit auf, dass verschiedene Maßnahmen, die in der Rechtsverordnung genannt werden, in einzelnen Handwerksbranchen gar nicht umsetzbar sind. Das Handwerk hat stets darauf aufmerksam gemacht, dass es in bestimmten gewerblichen Bereichen aufgrund von gesetzlichen Regelungen schwer ist, Frauen zu beschäftigen, auch wenn dies aus Sicht der Unternehmen wünschenswert wäre. Der Maßnahmenkatalog nach § 19 TVgG-NRW (Anlage 6 der RVO TVgG – NRW) lässt überdies die anteilmäßige Berechnung von Teilzeit-beschäftigten außer Acht. Zudem müsste klargestellt werden, dass die Maßnahmen nicht auftragsbezogen, sondern unternehmensbezogen durchgeführt werden können, weil eine auftragsbezogene Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie in der Praxis weitgehend nicht umsetzbar ist.

Unklarheiten bestehen darüber hinaus im Detail bei der Verwendung der Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen nach Anlage 1 der RVO TVgG-NRW. Die Verordnung nimmt keine Differenzierung der Branchen vor, die bereits aufgrund des Entsendegesetzes an die Einhaltung von Mindestbedingungen gebunden sind. Wir halten in diesen Branchen Verpflichtungserklärungen nicht für erforderlich, da die Kontrolle der Mindestbedingungen nach dem Entsendegesetz durch die Hauptzollämter gewährleistet wird.

Weiterhin stellt sich unseren Betrieben zur Zulässigkeit von Zertifizierungen im Bereich der umweltfreundlichen und energieeffizienten Beschaffung nach § 17 TVgG-NRW die Frage, welche Label im Bereich Energieeffizienz geeignet sind, den Nachweis der Nachhaltigkeit zu erbringen und welche Folgen eine Nichtzertifizierung im Bereich EMAS und DIN ISO 14001 für den Betrieb hat. Aus Sicht des Unternehmerverbandes Handwerk darf die Novellierung des Gesetzes nicht dazu führen, den Unternehmen mit zusätzlichen Präqualifizierungs- und Zertifizierungsverpflichtungen neue Kosten aufzubürden.

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