Unternehmerverband Handwerk NRW kritisiert Ausweitung des Bildungsurlaubs auf Auszubildende
Die nordrhein-westfälische Landesregierung beabsichtigt, künftig Auszubildende in den Kreis der Anspruchsberechtigten des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes aufzunehmen. Vom Unternehmerverband Handwerk NRW (LFH) wird diese Ausweitung des Bildungsurlaubs kritisch beurteilt, da bereits heute die betrieblichen Anwesenheitszeiten von Auszubildenden für die Vermittlung der fach- und berufsspezifischen Ausbildungsinhalte von den Betrieben als nicht ausreichend angesehen werden. Zahlreiche Betriebe haben Probleme damit, das vorgesehene Ausbildungspensum in der dreijährigen Ausbildungszeit zu schaffen. Der Grund dafür ist eindeutig: In den Aktualisierungen der Ausbildungsordnungen sind in den letzten Jahren sukzessive ständig mehr Ausbildungsinhalte untergebracht worden. Gleichzeitig ist die Ausbildungszeit – trotz des eindeutig gestiegenen Programms – gleich geblieben. Eindeutig absehbar erscheint uns, dass durch den geplanten Bildungsurlaub ausfallende Ausbildungszeit zu Lasten der betrieblichen Ausbildungszeit gehen wird. Auch unter Kosten- und Bürokratiegesichtspunkten haben kleinere und mittlere Betriebe die Hauptlast des künftigen Freistellungsanspruchs zu tragen. Der Anspruch kann zudem innerbetriebliche Konflikte auslösen, wenn einzelne Auszubildende die Weiterbildungsberechtigung in Anspruch nehmen und andere nicht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Auszubildenden bereits in der Berufsschule, für die sie von den Betrieben freigestellt werden, Politikunterricht erhalten. Um negative Auswirkungen auf die Ausbildungsbereitschaft und die Qualität der Ausbildung zu verhindern, sollte ein Freistellungsanspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz für Auszubildende nur gegeben sein, wenn Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeiter hiervon ausgenommen sind und der Auszubildende in gleichem Umfang Urlaub einzubringen hat. Nach den bisherigen Plänen der Landesregierung sollen nur Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten von dem Freistellungsanspruch ausgenommen sein.Der Unternehmerverband Handwerk NRW fordert weiterhin, dass der Freistellungsanspruch nur einmal während der Ausbildungszeit entsteht, auf fünf Tage pro Ausbildung und die ersten beiden Drittel der Ausbildung beschänkt ist und nur fürbestimmte Angebote der politischen Weiterbildung in Frage kommt.