05.2013

Resolution zur Rücknahme der im Jahr 2006 eingeführten Vorverlagerung der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, § 23 SGB IV

Am 1. Januar 2006 hatte der Bund die in § 23 SGB IV geregelte Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge vorverlegt. Mit diesem Notbehelf sollte vor dem Hintergrund der damals angespannten Finanzlage die Liquidität der Rentenversicherung verbessert werden.

Seither müssen Unternehmen in Deutschland die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Beschäftigten nicht mehr nachgelagert zur Mitte des Folgemonats abführen, sondern spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats. Mit dieser vorgezogenen Fälligkeit sind allen personal- und lohnintensiven Dienstleistungsbranchen, besonders des Handwerks, erhebliche Lasten aufgebürdet worden. Einerseits fehlen dem Handwerk Mittel für laufende Zahlungsverpflichtungen. Zudem müssen die Arbeitgeber die Lohnkosten zahlen, wenn die tatsächliche Höhe, insbesondere bei Abrechnungen nach erbrachten Arbeitsstunden, noch gar nicht bekannt ist. Im Folgemonat müssen die Erklärungen der Arbeitgeber dann entsprechend den tatsächlichen Entgelten korrigiert werden. Im Ergebnis ist so die Zahl der Lohnabrechnungen von ehemals zwölf auf jetzt 24 im Jahr verdoppelt worden. Die Belastung kleiner und mittelständischer Unternehmen ist enorm.

Die konjunkturelle Lage und die Liquidität der sozialen Sicherungssysteme hat sich in den vergangenen Jahren grundlegend verbessert. Die Überschüsse der Sozialversicherungsträger rechtfertigen es nicht länger, dass die Vorfälligkeitsregelung des § 23 SGB IV beibehalten wird und personalintensive Branchen weiterhin mit diesen Bürokratiekosten belastet bleiben.

Der Unternehmerverband Handwerk Nordrhein-Westfalen fordert die Rücknahme der Vorfälligkeitsregelung aus dem Jahr 2006 und setzt sich für eine praktikable Regelung ein, bei der der Gesamtversicherungsbeitrag in 12 Tranchen im Jahr zu entrichten ist. Die Sozialversicherungsträger verlieren dabei keine Beitragseinnahmen, sondern erhalten diese dann wenn auch der Arbeitnehmer seinen Lohn erhalten hat.

Mitglieder-Bereich