10.2009

Betriebliches Eingliederungsmanagement

Alle Arbeitgeber sind gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX aufgefordert, für langzeiterkrankte oder wiederholt arbeitsunfähige Beschäftigte ein betriebliches Eingliederungsmanagement vorzunehmen. Ziel dieses Präventionsverfahrens ist es, die Arbeitsunfähigkeit möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und das Beschäftigungsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers zu erhalten. Wie und unter welchen Voraussetzungen das betriebliche Eingliederungsmanagement erfolgen soll, beschreibt der Gesetzgeber nur sehr vage. Die Durchführungsvoraussetzungen für das Eingliederungsmanagement wurden nun vom Unternehmerverband Deutsches Handwerk (UDH) in einem neuen Merkblatt „Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX“ zusammengefasst. Das Merkblatt gibt nicht nur einen Überblick über die rechtlichen Gesichtspunkte, die Arbeitgeber im Rahmen des Eingliederungsmanagements zu beachten haben. Es enthält auch zahlreiche Tipps für die betriebliche Praxis einschließlich Checklisten und Musterbriefe. Das Merkblatt ist beim Unternehmerverband Handwerk (LFH), Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf, Tel. (0211) 308236, abzurufen.

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