03.2006

Gewerkschaftseigenschaft der CGM bestätigt

Die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) ist eine tariffähige Gewerkschaft. Sie erfüllt alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen und verfügt über die seitens der Rechtsprechung geforderte Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite. Dies befanden die Erfurter Bundesarbeitsrichter in ihrem Beschluss vom 28.3.2006 (Az.: 1 ABR 58/04). Der Organisationsgrad der CGM sei mit etwa 2% zwar relativ gering, jedoch habe die Arbeitnehmervereinigung CGM durch den Abschluss von etwa 3000 Anschlusstarifverträgen und etwa 550 eigenständigen Tarifverträgen hinreichend unter Beweis gestellt, dass sie von Seiten der Arbeitgeber als Tarifvertragspartei wahr- und erstgenommen werde. Für die Annahme, es handele sich bei diesen Tarifverträgen um so genannten Gefälligkeitstarifverträge, gäbe es nach Ansicht der Bundesarbeitsrichter keine Anhaltspunkte. Selbst wenn die CGM nicht durchweg in dem von ihr regional und fachlich in Anspruch genommenen Zuständigkeitsbereich durchsetzungsfähig sei, berühre dies nicht ihre Tariffähigkeit. Es genüge, wenn die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs gegeben sei. Letztlich besitze die CGM auch die für eine tariffähige Gewerkschaft erforderliche organisatorische Leistungsfähigkeit, um ihren Aufgaben als Tarifvertragspartei gerecht zu werden. Mit dem vorliegenden Beschluss beendete das Bundesarbeitsgericht den Streit zwischen der CGM und der IG Metall, die über zehn Jahre versucht hatte, der CGM die Gewerkschaftseigenschaft absprechen zu lassen.

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